Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Ein Datenschutzbeauftragter unterliegt der Verschwiegenheitspflicht Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität von Betroffenen sowie über die Umstände nach Art 38 Abs. 5 DSGVO verpflichtet , die Rückschlüsse auf Betroffene zulassen. Aus §§ 6 Abs. 6, 38 Abs. 2 BDSG kann sich für den Datenschutzbeauftragten unter gewissen Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht ergeben. Diese umfassenden Geheimhaltungspflichten und –rechte sollen die Betroffenen schützen. Eine Kontaktaufnahme …

